Satzung


SATZUNG
des Acher-Renchtal-Musikverbandes e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Acher-Renchtal-Musikverband e. V. ist der freiwillige Zusammenschluss von Musikvereinen
und Musikkapellen.
2. Der Verband ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in Achern eingetragen Die
Geschäftsführung erfolgt vom jeweiligen Wohnort des 1. Verbandspräsidenten.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

1. Der Verband dient der Förderung der Volksmusik, insbesondere der Blasmusikkultur auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verband folgende Aufgaben war:
a) die Aus- und Fortbildung von Dirigenten, Musikern, Jugendleitern und Jungmusikern
b) die Durchführung von Kritik- und Wertungsspielen, die Veranstaltung von Verbandskonzerten und Verbandsmusikfesten sowie andere Veranstaltungen, die geeignet sind, das musikalische Wirken und die kameradschaftliche Verbundenheit der Mitgliedsvereine und -kapellen untereinander zu fördern
c) die Durchführung von musikalischen und jugendpflegerischen Veranstaltungen für die Jungmusiker
d) die Vermittlung geeigneter Musikliteratur
e) die Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung der Mitgliedsvereine und -kapellen
f) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereinigungen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
g) die Darstellung der musikalischen und jugendpflegerischen Arbeit des Verbandes und seiner Mitgliedsvereinigungen in der Öffentlichkeit
3. Der Verband wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftIiche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Das Amt jeden Mitgliedes des Präsidiums wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
4. Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Hauptversammlung kann abweichend von Abs. 3 beschließen, dass den Mitgliedern des Präsidiums für ihren Aufwand eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz bezahlt wird. Die Höhe beschließt das Präsidium.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen anteilig auf die Mitglieder aufgeteilt, die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes zu verwenden haben und die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.

§ 4

1. Dem Verband gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind Musikvereine, Musikkapellen und Orchestervereinigungen, die ausschließlich oder überwiegend die Blasmusik pflegen. Die Vereine und Kapellen behalten ihre volle Selbständigkeit hinsichtlich der eigenen inneren Verwaltung und Organisation und geben sich selbst eine Satzung.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Volksmusik und den Verband besondere Verdienste erworben haben und vom Verbandspräsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Verbandes ideell und materiell fördern.

§ 5
Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in den Verband bedarf eines schriftlichen Antrages beim Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung. Mit der Aufnahme in den Verband anerkennt das Mitglied diese Satzung.

§ 6
Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Präsidiums Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verband.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an Verbandsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen,
b) sich an allen Verbandsveranstaltungen entsprechend zu beteiligen und die ausgeschriebenen materiellen und ideellen Leistungen des Verbandes wahrzunehmen,
c) sich kostenlos von den zuständigen Organen des Verbandes in satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten zu lassen,
d) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Musiker und andere Personen zu beantragen, die durch den Verband verliehen oder vermittelt werden sollen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu unterstützen, an den Hauptversammlungen teilzunehmen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes durchzuführen.
3. Alle ordentlichen Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Der Beitrag ist zum festgesetzten Zeitpunkt zu entrichten. Zahlungen die bis zum 1. Oktober nicht eingegangen sind, werden auf Kosten des säumigen Mitgliedes erhoben. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von den Beiträgen befreit.

§ 8
Organe

Organe des Verbandes sind:
1. das Präsidium,
2. die Hauptversammlung.

§ 9

1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem 1. Präsidenten,
b) dem 2. Präsidenten (Stellvertreter),
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer),
d) dem Kassierer,
e) dem Verbandsdirigenten,
f) dem Verbandsjugendleiter,
g) dem Pressewart,
h) vier Beisitzern,
i) dem Vorsitzenden der Bläserjugend im Acher-Renchtal-Musikverband.
2. Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes und der laufenden Verwaltung, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
3. Vorstand des Verbandes im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident und sein Stellvertreter, jeweils mit Alleinvertretungsrecht.
4. Der Präsident bzw. sein Stellvertreter berufen die notwendigen Sitzungen des Präsidiums und der Hauptversammlung ein und leiten sie.
5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6. Das Präsidium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Personen oder Ausschüssen übertragen. Die Verantwortlichkeit des Präsidiums bzw. seiner gewählten Mitglieder werden dadurch aber nicht berührt.

§ 10
Hauptversammlung

1. Zur Hauptversammlung ist vom Präsidium nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich, möglichst am 2. Samstag von Ostern unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich einzuladen.
2. Anträge und Anregungen sind dem Präsidium mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.
3. In der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Präsidiums und die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder (Vereine und Kapellen) haben jeweils zwei Stimmen, die in der Rege! von den Vorständen und Dirigenten als Delegierte wahrgenommen werden sollen. Mitglieder des Verbandspräsidiums können in der Hauptversammlung nicht gleichzeitig eine Mitgliedsvereinigung vertreten.
4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereinigungen vertreten ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder.
5. Ehrenmitglieder und weitere Mitglieder der Verbandskapellen, sowie fördernde Mitglieder nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.
6. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Präsidiums,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Kassenberichtes,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Durchführung von Verbands- und Bezirksmusikfesten,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g) Änderung der Satzung,
h) Aufnahme von Mitgliedern,
i) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Auflösung des Verbandes.

§ 11
Wahlen und besondere Bestimmungen für die Organe

1. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die vier Beisitzer sollen jeweils zur Hälfte Kapellen bzw. Vereinen des Acher- und Renchtales angehören.
2. Die zwei Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt, sie dürfen nicht dem Präsidium angehören. Wiederwahl ist ebenfalls zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Verbandspräsidiums vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
4. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
5. Der Schriftführer (Geschäftsführer) hat über alle Hauptversammlungen, Vorstandssitzungen sowie über alle den Verband betreffenden Beschlüsse Protokoll zu führen und diese vom Leiter der Versammlung mit unterschreiben zu lassen und die anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen, soweit diese nicht vom Verbandspräsidenten erledigt werden.
6. Der Kassier besorgt das Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes und legt jeweils bei der Jahres-Hauptversammlung darüber Rechenschaftsbericht ab.

§ 12
Verbandsmusikfeste

1. Um die Zusammengehörigkeit innerhalb des Verbandes zu pflegen und die musikalische Entwicklung der Mitgliedskapellen bzw. -vereine zu fördern, werden Verbands- und Bezirksmusikfeste abgehalten.
2. Ort und Zeit des jährlichen Verbandsmusikfestes und der Bezirksmusikfeste werden in der ordentlichen Hauptversammlung des Vorjahres festgesetzt. Anträge auf Übernahme der Feste von Mitgliedsvereinen sind vor der Hauptversammlung beim Verbandspräsidenten schriftlich einzureichen.
3. Der veranstaltende Verein hat das Verbandsmusikfest nach den Anweisungen des Verbandes durchzuführen und auch im Namen des Verbandes einzuladen. Durchführung und Ablauf des Festes sind frühzeitig in einer gemeinsamen Sitzung von Verbandspräsidium und Festausschuss seitens des Veranstalters festzulegen.
4. Mitglieder des Verbandspräsidiums haben grundsätzlich zu allen Veranstaltungen bei Verbands- und Bezirksmusikfesten freien Eintritt.
5. Träger von Wertungs- und Kritikspielen ist grundsätzlich der Verband, welcher sie nach der jeweils geltenden Wertungsspielordnung durchführt. Der mit der Durchführung beauftragte Verein ist lediglich der Ausrichter der Veranstaltung.

§ 13
Veröffentlichungen

Amtliches Organ des Verbandes ist die Zeitschrift „Die Blasmusik“ des Bundes Deutscher
Blasmusikverbände e.V. mit Sitz in Freiburg. Jede Verbandskapelle ist verpflichtet, das
genannte Nachrichten- und Fachblatt nach folgender Staffelung zu beziehen:
Kapellen bis 15 aktive Musiker = mindestens 3 Exemplare
Kapellen bis 25 aktive Musiker = mindestens 4 Exemplare
Kapellen bis 35 aktive Musiker = mindestens 5 Exemplare
Kapellen über 35 aktive Musiker = mindestens 6 Exemplare

§ 14
Bläserjugend des Verbandes

1. Die Bläserjugend des Verbandes ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Verbandes. Sie umfasst insbesondere alle Jugendgruppen und -kapellen der Mitgliedsvereinigungen.
2. Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend des Verbandes sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung) festzulegen, die von der Hauptversammlung des Verbandes bestätigt wird.
3. Die Jugendordnung sichert der Bläserjugend im Verband Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu.
4. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend des Verbandes beschließen die Organe der Bläserjugend. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung des Verbandes.
5. Das Präsidium des Verbandes ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.
6. Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Verbandes. Das Patronat besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch das Präsidium des Verbandes. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen der Bläserjugend bzw. des Verbandes geschädigt werden.

§ 15
Ehrungen

Ehrungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundes Deutscher Blasmusikverbande bzw. dessen Rechtsnachfolgers und des zuständigen Landesverbandes. Anträge hierfür sind mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verleihung schriftlich und mit Begründung beim Verbandspräsidenten einzureichen.

§ 16
Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser ist in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufzunehmen.

§ 17
Auflösung des Verbandes

Der Verband wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 3/4 der Stimmberechtigten aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser ist in die Tagesordnung der Hauptversammlung aufzunehmen. Das Verbandsvermögen wird gemäß § 3 Abs. 3 aufgeteilt und verwendet.

§ 18

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 5. April 1986 in Renchen beschlossen und tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 18. März 1978 außer Kraft.

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